AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt)
Zwischen der Allianz deutscher Designer AGD einerseits und dem Selbständige Design-Studios SDSt andererseits wird folgender Vergütungstarifvertrag geschlossen:
1. Geltungsbereich
1. 1. Der Tarifvertrag gilt für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
1.2. Der Tarifvertrag verpflichtet einerseits
1.2.1. Unternehmen, bei denen Aufgaben aus dem Bereich der visuellen und verbalen Kommunikation (Digitale Medien, Fotodesign, Grafikdesign, Illustration, Text, sowie der Formgebung (Messe- und Ausstellungsdesign, Modedesign, Produktdesign und Textildesign) zu erfüllen sind (Ziffer 2), und andererseits
1.2.2. die für diese Unternehmen als selbstständige freie Mitarbeiter tätigen Designer, die durch Art und Umfang ihrer Tätigkeit zu den arbeitnehmerähnlichen Personen gehören (Ziffer 3)
2. Verpflichtete Unternehmen (Auftraggeber)
2.1. Als Unternehmen im Sinne dieses Tarifvertrages gilt jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland ein Designunternehmen betreibt und mindestens einen Designer, der durch Art und Umfang seiner Tätigkeit zu den arbeitnehmerähnlichen Personen gehört, vorübergehend oder auf Dauer beschäftigt.
2.2. Mehrere juristische Personen gelten als ein Unternehmen, wenn sie nach der Art des Konzerns (§ 18 Aktiengesetz) zusammengefasst sind, oder wenn sie zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.
2.3. Tarifgebunden sind auch solche Unternehmen, bei denen Aufgaben aus dem Bereich der visuellen und verbalen Kommunikation im Rahmen des Unternehmenszwecks nur von untergeordneter Bedeutung sind.
3. Arbeitnehmerähnliche Designer
3.1. Als Designer im Sinne dieses Tarifvertrages gilt, wer seine Einkünfte aus Erwerbs- und Berufstätigkeit überwiegend aus einer gestaltenden Tätigkeit der Bereiche Digitale Medien, Fotodesign, Grafikdesign, Illustration, Messe- und Ausstellungsdesign, Modedesign, Produktdesign, Text und Textildesign bezieht.
3.2. Ein Designer gehört zu den arbeitnehmerähnlichen Personen, wenn er
3.2.1. aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages oder mehrerer solcher Verträge für ein Unternehmen tätig ist,
3.2.2. wirtschaftlich abhängig (Ziffer 3.3.) und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist (Ziffer 3.4.) und
3.2.3. die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringt.
3.3. Wirtschaftlich abhängig ist ein Designer, der
3.3.1. überwiegend für ein Unternehmen tätig ist oder
3.3.2. für seine Leistung von einem Unternehmen im Durchschnitt der letzten zwölf Monate mindestens ein Drittel des Entgelts erhält, das ihm für seine Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht
3.4. Ein Designer ist sozial schutzbedürftig, wenn das Maß der wirtschaftlichen Abhängigkeit als selbständiger Designer nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie es im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik dem eines Arbeitnehmer vergleichbar sind.
3.5. Der Designer kann tarifliche Rechte erstmals für den Monat geltend machen, in welchem er dem verpflichteten Unternehmen angezeigt hat, dass er als arbeitnehmerähnlicher Designer im Sinne dieses Tarifvertrages gilt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 3.2. ist auf Verlangen des Unternehmens von ihm schriftlich zu versichern.
3.6. Darüber hinaus ist der Designer auf Verlangen verpflichtet, die Voraussetzungen nach Ziffer 3.1. und Ziffer 3.3. mit einer von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigten Berechnung nachzuweisen. Erweisen sich die Angaben des Designers als richtig, so trägt das Unternehmen, welches den Nachweis verlangt hat, die hierdurch entstandenen Kosten.
4. Vertragsgestaltung
4.1. Für das Vertragsverhältnis mit dem Designer gelten
4.1.1. die einzelvertraglichen Absprachen,
4.1.2. die in Ziffer 5 dieses Tarifvertrages aufgeführten urheberrechtlichen Sonderbestimmungen,
4.1.3. die besonderen Grundsätze der Vertragsabwicklung nach Ziffer 6 des Tarifvertrages,
4.1.4. die Allgemeinen Vertragsgrundlagen des Designers oder des Unternehmens, sowie die formularmäßig verwendeten Vertragsgrundlagen unter den in Ziffer 4.3. genannten Voraussetzungen.
4.2. Soweit die vorstehenden Vertragsgrundlagen einander widersprechen, gelten unter Berücksichtigung von § 4 TVG die Bestimmungen in der angegebenen Reihenfolge. Ergänzend gelten die Regelungen des BGB.
4.3. Allgemeine Vertragsgrundlagen und/oder einzelne Vertragsbestimmungen, die formularmäßig auf Angebots- und Bestätigungsschreiben oder auf Rechnungen abgedruckt sind, werden Vertragsbestandteil, sofern sie bei Vertragsschluss von der Tarifvertragspartei, deren Mitglieder diese Vertragsgrundlagen und/oder Vertragsbestimmungen verwenden, der anderen Tarifvertragspartei schriftlich bekannt gegeben worden sind.
4.4. Jede Tarifvertragspartei behält das Recht, die von ihr bekannt gegebenen Vertragsgrundlagen (einschließlich der formularmäßig verwendeten Vertragsbestimmungen) zu ändern oder zurückzunehmen. Über die Vertragsgrundlagen, die eine Tarifvertragspartei bekannt gibt oder die ihr von der Gegenseite bekannt gegeben werden, sind die Mitglieder zu unterrichten.
4.5. Änderungen eines schriftlichen Vertrages bedürfen der Schriftform.
5. Urheberrechtliche Sonderbestimmungen
5.1. Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 UrhG genießen Urheberschutz, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung sind. Zur Bestimmung dieser Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden, ins besondere nicht qualitative oder ästhetische. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt werden, für alle Werkkategorien gleichermaßen.
5.2. Vorschläge und Vorgaben des Auftraggebers oder sonstige fördernde Maßnahmen begründen kein Miturheberrecht. Schöpferische Beiträge des Auftraggebers führen zu keiner Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte und Ansprüche des Designers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
5.3. Der Designer hat das Recht, seine Werke mit einer Urheberbezeichnung zu versehen, soweit der Vertrag mit dem Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung enthält.
5.4. Der Auftraggeber erwirbt die Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) im vereinbarten Rahmen, sobald der Auftraggeber das Werk abgenommen und die Vergütung entrichtet hat.
5.5. Dem Designer verbleiben die Zustimmungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Insbesondere kann die Weiterübertragung von einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechten an Dritte nur mit seiner Einwilligung und gegen gesonderte Vergütung erfolgen. Eine nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.
5.6. Ohne Einwilligung des Designers dürfen die von ihm abgelieferten Werke weder im Original noch bei der Vervielfältigung verändert, entstellt oder sonst beeinträchtigt werden.
6. Grundsätze der Vertragsabwicklung
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen. Der Designer ist zu einer sorgfältigen Überprüfung dieser Muster verpflichtet.
6.2. Der Designer erhält von allen ausgeführten Arbeiten unentgeltlich fünf bis zehn Belege. Bei wertvollen Stücken ist ihm eine angemessene Anzahl zu überlassen.
6.3. An Entwürfen, Fotografien, Illustrationen, Handmustern und Modellen, Reinzeichnungen und Dateien werden nur Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Vorlagen und/oder Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Verlust oder Beschädigungen der Vorlagen
und/oder Originale ist Schadenersatz zu leisten
6.4. Die Gestaltungsfreiheit des Designers darf durch das Vertragsverhältnis nicht eingeschränkt werden. Der Auftraggeber kann die Abnahme der bestellten Werke nur unter den in den Werkvertragsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 631 ff BGB) genannten Voraussetzungen ablehnen.
6.5. Der Auftraggeber darf dem Designer nur solche Vorlagen (Fotos, Modelle, Muster etc.) überlassen, zu deren Nutzung er ausreichend berechtigt ist. Auf Verlangen des Designers hat der Auftraggeber seine Berechtigung nachzuweisen. Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Forderungen, die auf einer Verletzung dieser Verpflichtungen beruhen, frei.
6.6. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit sowie die Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf wettbewerbs- und markenrechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Werke selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Werke im geschäftlichen Verkehr verwendet. Für die vom Auftraggeber zur Vervielfältigung freigegebenen Werke entfällt jede weiter gehende Haftung.
7. Vergütung
7. 1. Die Leistung des Designers (planen und entwerfen) besteht in der Schaffung eines Werkes gemäß § 631 BGB. Dieses Werk wird urheberrechtlich genutzt. Das Recht zur Nutzung wird als einfaches oder ausschließliches Recht sowie i.d.R. räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt (§ 31 UrhG).
7.2. Die Gesamtvergütung für eine Designleistung setzt sich aus der Vergütung für Entwurfsarbeiten, Nutzungsrechtseinräumung und weitere Leistungen sowie Nebenkosten zusammen. Sie errechnet sich durch Addition aus:
7.2.1. der Vergütung von Entwürfen aus dem Bereich der visuellen Kommunikation; von Mustern und Modellen (plastischen und computergenerierten Darstellungen); von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen; von Illustrationen und Cartoons; von Sprach-, Film- und Lichtbildwerken;
7.2.2. der Vergütung (Lizenz) für die Einräumung des einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechts (Nutzungsumfang) unter Berücksichtigung von räumlicher Beschränkung (Nutzungsgebiet), zeitlicher Beschränkung (Nutzungsdauer) sowie inhaltlichen und quantitativen Beschränkung (Nutzungsintensität). Dabei ist jede denkbare Kombination möglich;
7.2.3. der Vergütung für weitere Leistungen und Nebenkosten, die neben den Entwurfsarbeiten entstehen und mit der Vergütung für die Entwurfsarbeiten nicht abgegolten sind.
7.2.4. Die Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung wird vom Auftraggeber auch dann geschuldet, wenn das Werk des Designers nicht gemäß § 2 UrhG geschützt ist.
7.3. Die Vergütung für Entwurfsarbeiten (Ziffer 7.2.1.) errechnet sich durch Multiplikation von Stundensatz mal Zeitaufwand. Der Stunden satz eines fachlich qualifizierten Designers (bestimmt durch Ausbildung, Rang und Ruf sowie Berufserfahrung) wird auf 78 Euro fest gesetzt. Der durchschnittliche Zeitaufwand ergibt sich aus den Vergütungstabellen (Anhang).
7.4. Die Vergütung (Lizenz) für die Einräumung der Nutzungsrechte (Ziffer 7.2.2.) bestimmt sich durch Vereinbarung des Nutzungsumfangs (einfach oder ausschließlich) und Addition der Faktoren Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer und Nutzungsintensität. Der so entstehende Gesamtfaktor wird mit dem Zeitaufwand aus den Entwurfsarbeiten multipliziert. Durch diese vier wird die jeweils schriftlich zu vereinbarende Nutzungsrechtseinräumung (Umfang, Gebiet, Dauer, Intensität) definiert. Die Nutzungsrechtseinräumung dokumentiert somit die unterschiedliche Wertschöpfung für den Auftraggeber.
7.4.1. Die einzelnen Faktoren für die Nutzungsrechtseinräumung werden wie folgt festgesetzt:
7.4.2. Nutzungsumfang
einfach = 0,2 ausschließlich = 1,0
7.4.3. Nutzungsgebiet
regional = 0,1 national = 0,3
europaweit = 1,0 weltweit = 2,5
7.4.4. Nutzungsdauer
ein Jahr = 0,1 fünf Jahre = 0,3
zehn Jahre = 0,5 unbegrenzt = 1,5
7.4.5. Nutzungsintensität
gering = 0,1 mittel = 0,3
groß = 0,7 umfangreich = 1,0
7.5. Die Vergütung für weitere Leistungen (Ziffer 7.2.3.) errechnet sich durch Multiplikation von Stundensatz und Zeitaufwand. Diese Leistungen sind vertraglich zu fixieren und anhand des nachgewiesenen Aufwandes zum Stundensatz von 78 Euro oder gemäß gesonderter Vereinbarung zu vergüten. Nebenkosten werden nach tatsächlichem Anfall berechnet.
7.6. Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechtseinräumung des Urhebers sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung entsprechenden Vergütung zulässig.
7. 7. Werden nur Entwürfe aus dem Bereich der visuellen Kommunikation ohne Einräumung von Nutzungsrechten bestellt (dazu gehören auch Reinzeichnungen, Muster, Modelle, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, Illustrationen und Cartoons, Sprach-, Film- und Lichtbildwerke), so entfällt das Entgelt für die Nutzungsrechtseinräumung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Entwurfsarbeiten. Wird jedoch nachträglich ein Nutzungsrecht eingeräumt, so ist die Vergütung für den vereinbarten Nutzungsumfang auch nachträglich zu zahlen.
7.8. Die unentgeltliche Tätigkeit oder die kostenfreie Vorlage von Entwürfen ist unzulässig.
7.9. Umfangreiche Gestaltungen, bei denen der Designer als Autor oder Co-Autor tätig wird, lassen eine zusätzliche Teilvergütung auf Tantiemebasis zu. Die Höhe der Tantieme bemisst sich anteilig am Gesamtumfang des Werkes.
7.10. Lizenzverträge basierend auf dem Verkaufserlös können alternativ vereinbart werden. Je nach Produkt und Stückzahlerwartung ist eine Umsatzbeteiligung zwischen 1,5 Prozent und 10 Prozent vom Verkaufspreis üblich. Bei ausgesprochen wertvollen Produkten mit geringen Stückzahlen werden deutlich darüber liegende Prozentsätze vereinbart. Bei Produkten mit ausgesprochen hohen Auflagen
können fallweise niedrigere Prozentsätze vereinbart werden. Die Einzelheiten der Berechnung sind im Lizenzvertrag zwischen Designer und Auftraggeber zu regeln:
a) sofern der Designer dem Produzenten ein weitgehend vorentwickeltes Produkt vorstellt, wird eine Vereinbarung über die Höhe der Umsatzbeteiligung in Form einer Stücklizenz getroffen.
b) stellt der Designer dem Produzenten eine Produktidee vor und wünscht der Auftraggeber eine Weiterentwicklung der Produktidee durch den Designer, so ist auf jeden Fall die Vergütung für den Entwicklungsaufwand zu zahlen. Bei höherem wirtschaftlichen Risiko des Designers ist die prozentuale Beteiligung angemessen höher, bei geringerem Risiko angemessen geringer zu vereinbaren.
7.11. Die Vergütung des Designers ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zahlbar. Nach § 12 Absatz 2 Nr. 7c UStG sind Umsätze aus der Einräumung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern.
8. Weitere Leistungen
Weitere Leistungen (sofern nicht schriftlich innerhalb von Entwicklungsarbeit und Entwurfsleistung vereinbart) sind insbesondere:
• Analyse
• Anfertigung von Gesprächsprotokollen
• Anpassung an weitere Geräte- oder Browserreihen
• Anbindung an Social Networks
• Änderungen
• Anmietung von Studios und Equipment
• Auswahl von Fotomodellen
• Beratung und Konzeption
• Datenbanken und Sonderfunktionen
• Datenhandling, Archivierung
• Datenstrukturierung
• Drucküberwachung
• Einpflegen von Inhalten
• Einholung von Genehmigungen
• Erstellung von Simulationen
• Erstellung von Produktionsunterlagen
• Erstellung von Vertreterunterlagen
• Fahrt-, Kurier-, Versand- und Materialkosten
• Fahrt- und Besprechungszeiten
• Farbreduktion von Druckdaten-Schablonen
• Herstellung von hochwertigen Originalabzügen
• Hosting
• Installation und Einrichten eines Redaktionssystems
• Kollektionskonzept
• Lektorat, Korrektorat
• Musterungsbetreuung
• Nebenkosten für Models, Requisiten, Styling, Assistent
• Präsentation
• Produktionsüberwachung
• Programmierung und Testing
• Projekt- und Designmanagement
• Provider-Auswahl und Domainregistrierung
• Prüfung, Abnahme und Prozessbetreuung
• Qualitätssicherung bei der Datenweitergabe
• Recherche
• Recherche von geeigneten Locations
• Reinzeichnung, Erstellung von Reproduktionsvorlagen
• Reise- und Übernachtungskosten
• Retusche und mediengerechte Aufbereitung von Bilddaten
• Serverkonfiguration
• Suchmaschinen
• Technische Bearbeitung der vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen
• Trendübersicht pro Saison
• Übergabe, Schulung, Support, Pflege
• Übersetzungen
• Vertreterbesprechung
9. Beraterverträge
Alternativ zu projektbezogener Arbeit kann der Designer über einen längeren Zeitraum als Berater für einen Auftraggeber tätig sein. Dabei sind Art und Umfang der Beratungsleistung, prozentuale Beteiligungen am Verkaufserlös und gesonderte Vergütungen für Erfindungen und urheberrechtlich relevante Schöpfungen zu vereinbaren
10. Fälligkeit der Vergütung
10. 1. Die Vergütung des Designers ist bei Ablieferung des Werkes und ohne Abzüge fällig.
10. 2. Werden die bestellten Werke in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
10. 3. Bei umfangreichen und in der Abwicklung langfristigen Arbeiten sind angemessene Vorauszahlungen zu leisten.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Klagen, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Designer ergeben, ist der Wohnsitz des Designers.